BGH und Landgericht Hamburg stärken Schutz vor Verleumdung durch "Recherche-Kollektive"

Einfach so behaupten, jemand sei "rechtsextrem", und dabei alles verschweigen, was gegen diese Einschätzung spricht? So handelten in der Vergangenheit in Deutschland "Recherche-Kollektive" und so manches Medium. Der BGH entschied nun: Wer bewusst entlastende Tatsachen verschweigt, lügt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer Entscheidung, die Presserechtsexperten als "wegweisend" bezeichnen, die Rechte von Opfern verleumderischer Pressekampagnen gestärkt. 

Die öffentliche Bezeichnung einer Person als "rechtsextrem" oder "extrem rechts" beeinträchtige deren Berufsehre und soziales Ansehen in hohem Maße, stellten die Richter des 6. Zivilsenats klar. Nach den historischen Erfahrungen Deutschlands trage dieser Vorwurf besonderes Gewicht.

Deshalb seien an die Berichterstattung, die zu derartigen Titulierungen greift, besondere Anforderungen zu stellen. Berichtet werden müssen dann auch bekannte entlastende Umstände, die dieser Titulierung entgegenlaufen und sie in Frage stellen. Leitsatz für die Presse: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei bekannte entlastende Fakten bewusst verschweigt, handelt rechtlich so, als hätte er gelogen – auch wenn jede einzelne der publizierten Tatsachen für sich genommen wahr ist.

In dem entschiedenen Fall klagte ein Unternehmer aus Bautzen  gegen einen Verein, der sich selbst als "Recherche-Kollektiv" bezeichnet, auf Unterlassung. Der Verein hatte 2023 einen Bericht über angebliche Verbindungen ostsächsischer Unternehmer zur "extremen Rechten" veröffentlicht, in dem der spätere Kläger namentlich als Beispiel für "extrem rechtes Unternehmertum" aufgeführt wurde. Als Belege nannte der Bericht eine einmalige AfD-Wahlkampfspende von 19.500 Euro aus dem Jahr 2017, eine Spende von 250 Euro für die lokale Zeitschrift Denkste?! sowie die Mitfinanzierung des Regionalsenders Ostsachsen TV.

Der Bericht verschwieg zugleich, dass der Unternehmer seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen sitzt und dort regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt. Er hat die CDU mit insgesamt über 100.000 Euro unterstützt – ein Vielfaches der AfD-Spende. Denkste?! hatte zum Zeitpunkt der Förderung keine erkennbar rechte Ausrichtung, und der Regionalsender bietet Politikern des gesamten demokratischen Spektrums ein Forum – darunter Vertreter der Linken, der Grünen und der sächsische Ministerpräsident (CDU). Diesen Tatsachen hatte die Beklagte in den Vorinstanzen nicht widersprochen, weshalb sie prozessual als wahr gelten.

Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage des Unternehmers zunächst statt. Das Oberlandesgericht Dresden hob dieses Urteil auf: Die genannten Einzelfakten seien wahr, und der Begriff "extrem rechts" eine Meinungsäußerung, die hinzunehmen sei.

Der BGH hat nun als Revisionsinstanz das Urteil des OLG Dresden wieder aufgehoben. Dabei hat er definiert, unter welchen Voraussetzungen eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig und angreifbar ist. Angreifbar ist das Weglassen wesentlicher Tatsachen aber nur, wenn es bewusst erfolgt, die entlastenden Umstände müssen dem Behauptenden also bekannt gewesen sein. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen haben und der BGH selbst keine Beweise erheben darf, geht der Rechtsstreit nun wieder zurück in die Vorinstanz.

Gefällt wurde das Urteil bereits am 12. Mai 2026, jedoch wurde es erst am 2. Juni mit einer Pressemitteilung der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Unterdessen haben Ulrich Vosgerau und Rechtsanwalt Carsten Brennecke auf X mitgeteilt, in der Causa "Potsdam-Treffen" vor dem Landgericht Hamburg einen weiteren juristischen Sieg gegen Campact erzielt zu haben. 

Campact hatte unter Berufung auf den wegen Falschbehauptungen mehrfach gerichtlich verbotenen Correctiv-Bericht behauptet, das Hauptanliegen der Teilnehmer des Potsdam-Treffens sei die "massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte" gewesen. In einem entsprechenden "Geheimplan" sei zudem der Entzug des Wahlrechts dieses Personenkreises vorgesehen gewesen.

Das Landgericht Hamburg untersagte Campact diese Aussagen zunächst per einstweiliger Verfügung. Campact akzeptierte das Verbot nicht und ließ es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen, in dem es wieder unterlag: Das Gericht bestätigte das Verbot vollumfänglich.

Das Landgericht Hamburg hat dabei argumentiert, dass Campact nicht einmal dargelegt hatte, dass die Teilnehmer des Treffens in Potsdam tatsächlich Deportationen oder den Entzug des Wahlrechts geplant hätten. Der Behauptung, der Begriff "Remigration" sei gleichbedeutend mit Zwangsdeportation, erteilte das Gericht eine Absage.

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